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Die FINMA betont in ihrer Kommunikation regelmässig, sie handle risikobasiert, proportional und im Interesse eines stabilen und wettbewerbsfähigen Finanzplatzes. Im Aufsichtsbereich der unabhängigen Vermögensverwalter zeigt sich jedoch ein anderes Bild: stark steigende Kosten, eine pauschale Abwälzung auf kleine Institute, unklare Kostenherkunft, ein zweistufiges Aufsichtssystem mit erheblichen Reibungsverlusten und eine Konsolidierungswirkung, die den Wettbewerb nicht stärkt, sondern schwächt.
Die FINMA hält selbst fest, dass sie proportional und risikobasiert beaufsichtigen will: Grössere Institute sollen intensiver kontrolliert werden, kleinere Institute sollen innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten von Entlastungen profitieren. Der Fokus der Aufsicht soll dort liegen, wo die Risiken am grössten sind. Genau dieser Anspruch wird im Bereich der unabhängigen Vermögensverwalter aus Sicht von InPaSu zunehmend verfehlt.
1. Eine strukturelle Pauschalbelastung statt risikobasierter Aufsicht
Im Geschäftsbereich Aufsichtsorganisationen weist die FINMA für 2025 eine Unterdeckung von rund CHF 9.123 Mio. aus. Diese Kosten werden wirtschaftlich von den unabhängigen Vermögensverwaltern und Trustees getragen. Nach der InPaSu-Auswertung ergibt sich daraus für 2025 eine Belastung von rund CHF 6'154 pro bewilligtes Institut beziehungsweise rund CHF 6'652 inklusive MwSt.
Diese Pauschalbelastung trifft auch kleine, risikoarme Institute mit einfachen Geschäftsmodellen, ohne systemische Relevanz. Damit wird ein Kernproblem sichtbar: Eine Abgabe, die in der Praxis weitgehend pro Institut weitergegeben wird, ist gerade nicht risikobasiert, wenn sie Grösse, Geschäftsmodell, Komplexität, verwaltetes Vermögen, Ertragskraft und tatsächlichen Aufsichtsaufwand nur ungenügend berücksichtigt.
Besonders stossend: Viele unabhängige Vermögensverwalter bezahlen heute eine jährliche FINMA-bedingte Aufsichtsabgabe, die höher ist als die einmaligen Kosten des ursprünglichen FINMA-Bewilligungsprozesses – ohne nachvollziehbare, institutsbezogene Erklärung, wofür diese Kosten konkret anfallen.
Die FINMA selbst erklärt, dass Gebühren verursachergerecht bei jedem Beaufsichtigten einzeln erhoben werden. Aufsichtsabgaben hingegen werden den Beaufsichtigten nicht individuell, sondern als Gruppe zugerechnet. Mit diesen Aufsichtsabgaben deckt die FINMA zwischen 80 und 90 Prozent ihres Gesamtaufwands. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA)
Wenn der überwiegende Teil der Finanzierung über Gruppenabgaben erfolgt, kann die einzelne Belastung kaum noch als individuell verursachergerecht bezeichnet werden. Für kleine Institute entsteht damit eine faktische Pauschalbelastung, ohne erkennbare individuelle Gegenleistung.
2. Ein Sonderfall im Schweizer Aufsichtsrecht
Die UVV-Branche ist die einzige FINMA-beaufsichtigte Branche, deren Institute die Aufsichtsabgabe indirekt und faktisch pro Institut zahlen – nicht nach klaren wirtschaftlichen Kennzahlen wie verwaltetem Vermögen, Ertrag, Bilanzsumme oder Risikoprofil. Banken, Versicherungen, Effektenhändler und Fondsleitungen werden nach abgestuften, wirtschaftlich nachvollziehbaren Schlüsseln belastet.
Auch die FINMA beschreibt auf ihrer eigenen Finanzierungsseite, dass bei Banken und Wertpapierhäusern Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend sind, bei Versicherungen der Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen und bei Beaufsichtigten nach Kollektivanlagengesetz unter anderem verwaltetes Vermögen, Bruttoertrag und Betriebsgrösse. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA)
Bei den unabhängigen Vermögensverwaltern ist die Logik eine andere: Wer eine Bewilligung hat, zahlt – weitgehend unabhängig von Grösse und Risikobeitrag. Das ist kein Detail. Es ist eine systematische Schlechterstellung einer ganzen Branche.
3. Das zweistufige Aufsichtssystem erzeugt Zusatzkosten statt Effizienz
Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees erfolgt nicht direkt durch die FINMA, sondern über Aufsichtsorganisationen (AO). Die FINMA ist für die Bewilligung zuständig; die laufende Aufsicht obliegt den AO, die wiederum von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt werden. Die FINMA bestätigt diese Aufsichtsarchitektur selbst: Die AO sind für die laufende Überwachung zuständig, bedürfen einer Bewilligung der FINMA und werden von der FINMA beaufsichtigt. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA)
In der Praxis führt dieses System zu mehrfachen Kostenebenen:
- Kosten der FINMA im Geschäftsbereich Aufsichtsorganisationen
- direkte Gebühren der AO gegenüber den angeschlossenen Instituten
- Kosten der Prüfgesellschaften beziehungsweise Auditkosten
- zusätzlicher Koordinations- und Abstimmungsaufwand zwischen FINMA, AO und Prüfgesellschaften
- Rechtsunsicherheit durch indirekte FINMA-Erwartungen, die über AO und Prüfer in die Institute hineingetragen werden
Zu den rund CHF 9.123 Mio. FINMA-Unterdeckung kommen nach InPaSu-Hochrechnung weitere rund CHF 7 Mio. hinzu, welche die beaufsichtigten Institute jährlich direkt an die AO bezahlen.[1] Zusätzlich entstehen aufgrund des fragmentierten Prüf- und Akkreditierungsprozesses erhebliche Mehrkosten. Würde die FINMA gewisse Prozesse schweizweit einheitlich und direkt definieren, statt sie über mehrere AO-Strukturen und unterschiedliche Umsetzungslogiken laufen zu lassen, liessen sich nach Einschätzung von InPaSu erhebliche Audit- und Administrationskosten vermeiden.
Die Gesamtbelastung für 2025 setzt sich nach InPaSu-Schätzung wie folgt zusammen:
- rund CHF 9.123 Mio. FINMA-Unterdeckung im Geschäftsbereich Aufsichtsorganisationen;
- rund CHF 7 Mio. direkte Gebühren der AO gegenüber den angeschlossenen Instituten;
- schätzungsweise CHF 3.5 bis 4 Mio. zusätzliche Audit- und Administrationskosten, die aus der fragmentierten, uneinheitlichen und delegierten Prüf- und Aufsichtsarchitektur resultieren.
Daraus ergibt sich für 2025 eine Gesamtbelastung von rund CHF 19 bis 20 Mio. alleine für die zweistufige Aufsicht, ohne dass daraus ein Mehrwert erkennbar ist.
Die Skepsis der Branche gegenüber dieser Architektur ist breit abgestützt: In der letzten InPaSu-Umfrage standen 75 Prozent der befragten unabhängigen Vermögensverwalter dem zweistufigen System kritisch gegenüber. InPaSu wird die Umfrage in den kommenden Monaten wiederholen.
4. Der Pseudo-Wettbewerb zwischen den Aufsichtsorganisationen
Ein häufig vorgebrachtes Gegenargument lautet, die AO könnten die FINMA-Abgabe nach eigenen Kriterien abwälzen – und der Wettbewerb zwischen ihnen sorge für faire Kosten. Diese Argumentation greift zu kurz.
Würde eine AO die FINMA-Abgabe wie in anderen FINMA-Geschäftsbereichen konsequent nach verwaltetem Vermögen oder Ertrag differenzieren, würden die grossen UVV sofort zur günstigsten AO wechseln. Übrig blieben die kleinen Institute. Jede AO weiss das. Entsprechend bewegen sich die Modelle in einem sehr beschränkten Korridor, welcher diesen Fehler weder korrigiert noch auflöst.
Hinzu kommt die Marktstruktur: Nach der Fusion von OSFIN und FINcontrol zur OSFINcontrol AG beaufsichtigen heute zwei AO – AOOS und OSFINcontrol – zusammen rund 77 Prozent der 1'483 bewilligten unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees in der Schweiz. Die beiden Romandie-AO SO-FIT und OSIF bedienen die verbleibenden Anteile. Die FINMA-Liste weist per 5. Mai 2026 insgesamt nur noch vier bewilligte Aufsichtsorganisationen aus. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA)
Echter Preiswettbewerb sieht anders aus.
Was als Wettbewerb verkauft wird, ist faktisch ein eng begrenztes Oligopol mit ähnlichen Kostenmodellen. Der Wettbewerb funktioniert nicht – nicht, weil die AO ihre Arbeit schlecht machen, sondern weil die Systemarchitektur ihn nicht zulässt.
5. Die Fusion zur OSFINcontrol verschärft das Problem
Ein besonders deutliches Beispiel ist die Fusion von OSFIN und FINcontrol zur OSFINcontrol AG. Die FINMA hat die Fusion am 27. November 2025 bewilligt. Mit dem Vollzug der Fusion wird OSFIN aufgelöst und von FINcontrol Suisse AG übernommen; gleichzeitig wird FINcontrol Suisse AG in OSFINcontrol AG umbenannt. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA)
Diese Fusion ist nicht einfach ein privater Zusammenschluss zweier Marktakteure. Die AO sind Teil der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsarchitektur. Sie werden von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Damit trägt die FINMA eine Mitverantwortung für die Strukturwirkungen solcher Zusammenschlüsse.
Aus Sicht ehemaliger OSFIN-Mitglieder führte diese Fusion zu höheren Kosten. InPaSu hat anhand realer OSFIN-Fälle Mehrkosten zwischen 100 und 300 Prozent belegt – schwarz auf weiss und anhand konkreter Rechnungsbeispiele nachvollziehbar dokumentiert – abhängig von Grösse, Risiko und Prüfintervall des Instituts.
Gerade risikoarme, kleine Vermögensverwalter werden dadurch zusätzlich belastet. Eine solche Entwicklung steht im Widerspruch zur Behauptung, die Aufsicht stärke den Wettbewerb und handle proportional.
6. Risikoarme Institute werden nicht spürbar entlastet
Die FINMA erklärt, bei kleineren Instituten mit geringeren Risiken solle die Entlastung grösser sein. Genau das geschieht bei vielen unabhängigen Vermögensverwaltern nicht. Ein kleines Institut mit wenigen Kunden ohne Zahlungsverkehr und ohne komplexe Produkte trägt fixe Aufsichtskosten, die im Verhältnis zur Ertragskraft viel stärker ins Gewicht fallen als bei grossen Anbietern.
Das ist kein risikobasierter Effekt, sondern ein Skaleneffekt zugunsten der Grossen. Wer gross ist, kann fixe Regulierungskosten verteilen. Wer klein ist, wird durch dieselben Fixkosten existenziell belastet.
Damit entsteht ein regulatorischer Konsolidierungsdruck: Kleine Institute werden nicht durch Kunden, Leistung oder Marktmechanismen aus dem Markt gedrängt, sondern durch eine Kostenstruktur, die Grösse belohnt und effektives Risikomanagement bestraft.
7. Wettbewerb wird nicht geschützt, sondern verzerrt
Ein wettbewerbsfähiger Finanzplatz braucht nicht nur grosse, belastbare Anbieter. Er braucht auch Vielfalt, Unternehmertum, Spezialisierung, regionale Nähe, persönliche Kundenbeziehungen und echte Wahlfreiheit.
Wenn kleine unabhängige Vermögensverwalter wegen fixer Aufsichtskosten, AO-Abgaben, Prüfkosten und administrativer Reibungsverluste aus dem Markt gedrängt werden, ist das kein Zeichen eines gesunden Wettbewerbs. Es ist ein regulatorisch begünstigter Konsolidierungsprozess.
Die FINMA verweist in ihren eigenen Regulierungsgrundsätzen auf Art. 7 FINMAG und hält fest, dass sie durch Verordnungen und Rundschreiben reguliert. Art. 7 FINMAG verlangt, dass die FINMA nur reguliert, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei sind unter anderem die Kosten für die Beaufsichtigten, die Auswirkungen auf Wettbewerb und Innovationsfähigkeit sowie die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten zu berücksichtigen. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA)
Die Realität im UVV-Bereich zeigt jedoch das Gegenteil: Fixkosten, Intransparenz und indirekte Aufsichtskaskaden erschweren kleine, innovative und unabhängige Geschäftsmodelle. Wer heute neu in den Markt eintreten will, muss nicht nur fachlich überzeugen, sondern zuerst eine regulatorische Kostenstruktur tragen, die für kleine Anbieter abschreckend wirkt.
8. Fehlende direkte Anfechtbarkeit: Bezahlen ohne wirksamen Rechtsschutz
Besonders problematisch ist die Rechtsstellung des einzelnen UVV. Die FINMA stellt ihre Abgabe nicht direkt dem bewilligten Vermögensverwalter in Rechnung, sondern der AO. Der UVV trägt die Kosten wirtschaftlich als finaler Rechnungsempfänger, erhält aber keine direkt anfechtbare Verfügung der FINMA.
Ein uVV hat sowohl bei der AO als auch bei der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangt. Beide Stellen haben dies abgelehnt. Die FINMA stellte für ihre abschlägige Antwort zusätzlich CHF 500 in Rechnung.
Damit entsteht eine rechtsstaatlich höchst problematische Situation: Der UVV bezahlt eine staatlich verursachte Abgabe, ohne den ursprünglichen Kostenentscheid direkt überprüfen lassen zu können. Die Abgabe wird wirtschaftlich durchgereicht, rechtlich aber dem Zugriff des einzelnen Instituts entzogen.
Das ist kein Nebenaspekt. Es ist ein Kernproblem der heutigen Aufsichtsarchitektur.
Wer eine staatlich verursachte Abgabe wirtschaftlich tragen muss, muss auch eine effektive Möglichkeit haben, deren Grundlage, Höhe, Verteilung und Verursachergerechtigkeit überprüfen zu lassen. Alles andere widerspricht einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren.
9. Rechtliche Einordnung: Die heutige Struktur verletzt zentrale Vorgaben
InPaSu vertritt die Auffassung, dass die heutige Kosten- und Aufsichtsarchitektur im UVV-Bereich nicht nur politisch falsch, sondern rechtlich problematisch ist.
Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss. Eine Aufsichtskostenstruktur, die kleine, risikoarme Institute überproportional belastet, ohne einen entsprechend höheren Sicherheitsgewinn nachzuweisen, steht mit diesem Grundsatz in Konflikt.
Art. 27 BV schützt die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere den freien Zugang zur privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Wenn fixe Aufsichtskosten kleine Anbieter faktisch aus dem Markt drängen, wird diese Freiheit nicht formell verboten, aber wirtschaftlich ausgehöhlt.
Art. 94 BV verpflichtet Bund und Kantone, sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten und die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu wahren. Eine Aufsichtsarchitektur, die Marktkonzentration begünstigt, kleine Anbieter strukturell benachteiligt und den Wettbewerb verzerrt, steht mit diesem Grundsatz nicht im Einklang.
Hinzu kommt Art. 7 Abs. 2 FINMAG. Die FINMA darf nur regulieren, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei muss sie insbesondere die Kosten für die Beaufsichtigten, die Auswirkungen auf Wettbewerb und Innovationsfähigkeit sowie die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten berücksichtigen. Genau diese gesetzlich genannten Kriterien werden im UVV-Bereich aus Sicht von InPaSu verletzt: Die Kosten steigen massiv, der Wettbewerb wird zulasten kleiner Institute verzerrt, Innovation wird erschwert, und risikoarme Geschäftsmodelle werden nicht wirksam entlastet.
Auch die FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung zeigt, dass die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben rechtlich geregelt ist. Die FINMA kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar Zuschläge auf Gebühren erheben. Das verdeutlicht: Es handelt sich nicht um private Marktpreise, sondern um eine hoheitlich geprägte Kostenordnung, die an Verhältnismässigkeit, Transparenz und Rechtsstaatlichkeit zu messen ist.
Besonders relevant ist zudem das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG), das seit 2024 in Kraft ist. Das UEG hält ausdrücklich fest, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht übermässig belastet werden sollen und dass Regulierungen innovationsfreundlich und technologieneutral auszugestalten sind.
Das UEG verlangt ausserdem, dass die Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten analysiert und transparent ausgewiesen wird. Kleinere und mittlere Unternehmen sollen im Verhältnis zu grossen Unternehmen nicht übermässig belastet werden; Erlasse sollen innovationsfreundlich, technologieneutral und wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.
Die heutige FINMA-Aufsichtspraxis im UVV-Bereich besteht dieses Prüfraster nach Auffassung von InPaSu nicht: Eine Kostenstruktur, die kleine, risikoarme Institute überproportional belastet, den Markteintritt erschwert und die Marktbereinigung zugunsten grosser Anbieter beschleunigt, ist weder KMU-verträglich noch innovationsfreundlich. Das UEG ist neu – aber es ist gültiges Recht. Es muss auch auf die bestehende Aufsichtsarchitektur angewendet werden, nicht nur auf künftige Erlasse.
Aus Sicht von InPaSu liegt damit nicht bloss ein politisches Problem vor, sondern ein struktureller Rechtsverstoss gegen zentrale Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Risikoorientierung, Wettbewerbsneutralität und Unternehmensentlastung.
10. Fehlende Transparenz untergräbt das Vertrauen
Die FINMA nennt aggregierte Zahlen, aber die einzelnen Institute können kaum nachvollziehen, welche Leistungen, Prozesse oder Aufwände die massive Belastung rechtfertigen. Eine Aufsicht, die Vertrauen schaffen will, muss erklären können:
- welche konkreten Tätigkeiten im AO-Bereich Kosten verursachen;
- weshalb diese Kosten seit Einführung des Systems so stark gestiegen sind;
- weshalb kleine, risikoarme Institute nicht deutlich entlastet werden;
- weshalb die Kosten nicht stärker nach Risiko, Grösse, Ertragskraft oder verwaltetem Vermögen verteilt werden;
- weshalb ein zweistufiges System weiterhin effizienter sein soll als eine schlanke, direkte und einheitliche Lösung;
- weshalb der wirtschaftlich belastete UVV keine direkt anfechtbare Verfügung über die FINMA-Abgabe erhält.
Solange diese Fragen nicht nachvollziehbar beantwortet werden, bleibt der Verweis auf Proportionalität eine Behauptung.
11. Die eigentliche Frage: Mehr Sicherheit oder nur mehr Kosten?
InPaSu stellt nicht den Kundenschutz in Frage. InPaSu stellt auch nicht in Frage, dass Vermögensverwalter bewilligt, überwacht und bei Verstössen sanktioniert werden müssen.
Die Frage lautet vielmehr: Schafft das heutige System tatsächlich mehr Sicherheit – oder vor allem mehr Kosten?
Bei einem unabhängigen Vermögensverwalter liegen die Kundengelder bei Depotbanken. Der UVV hat in der Regel keine Bilanzrisiken wie eine Bank, keine Einlagen, keinen Zahlungsverkehr und keine systemische Bedeutung. Die zentralen Risiken liegen bei Organisation, Interessenkonflikten, Geeignetheit, Dokumentation, Geldwäscherei und Sorgfaltspflichten. Diese Risiken sind real, aber sie rechtfertigen nicht automatisch eine Kostenarchitektur, die kleine Institute jährlich mit mehreren tausend Franken Pauschalabgaben belastet und zusätzlich Prüf- und AO-Kosten auslöst.
Eine intelligente Aufsicht müsste gerade hier differenzieren:
- tieferes Risiko = tiefere Kosten;
- einfaches Geschäftsmodell = vereinfachte Prüfung;
- Aufschubjahr = spürbare Entlastung;
- kleine Institute = kostengünstigere Prozesse;
- wiederholt unauffällige Institute = weniger Prüfintensität;
- klare Vorgaben = weniger Audit-Reibungsverluste;
- staatlich verursachte Kosten = wirksame rechtliche Überprüfbarkeit.
Die Praxis zeigt jedoch häufig das Gegenteil: Auch in Aufschubjahren kommen Rechnungen. Auch risikoarme Institute zahlen hohe Pauschalen. Auch einfache Geschäftsmodelle tragen komplexe Systemkosten.
12. InPaSu-Empfehlung: Rechnungen nur unter Vorbehalt bezahlen
InPaSu rät unabhängigen Vermögensverwaltern weiterhin, Rechnungen der AO, welche FINMA-Abgaben oder damit verbundene Aufsichtskosten enthalten, nur unter ausdrücklichem Vorbehalt zu bezahlen.
Ein möglicher Vorbehalt lautet:
Dieser Vorbehalt ist wichtig, weil die einzelne Rechtsstellung des UVV im heutigen System erschwert ist: Die FINMA stellt ihre Abgaben nicht direkt jedem einzelnen Institut in Rechnung, sondern über die AO-Struktur. Dadurch fehlt vielen Instituten eine direkte, einfache und transparente Möglichkeit, die Kosten gegenüber der eigentlichen Kostenquelle überprüfen zu lassen.
Fazit: Die FINMA muss ihren Anspruch an der Realität messen lassen
Die FINMA spricht von risikobasierter und proportionaler Aufsicht. Die Zahlen im Aufsichtsbereich unabhängige Vermögensverwalter zeigen jedoch eine andere Realität: hohe Pauschalbelastungen, geringe Transparenz, strukturelle Zusatzkosten durch das zweistufige System, fehlende direkte Anfechtbarkeit und eine zunehmende Konsolidierung der Branche.
Eine Aufsicht ist nicht schon deshalb wirksam, weil sie teuer ist. Und sie ist nicht schon deshalb proportional, weil sie diesen Begriff verwendet.
Wirkliche Proportionalität würde bedeuten, dass kleine, risikoarme und unauffällige Institute spürbar weniger belastet werden. Wirkliche Risikobasierung würde bedeuten, dass Kosten dort anfallen, wo Risiken entstehen. Wirkliche Wettbewerbsneutralität würde bedeuten, dass die Aufsicht nicht indirekt grosse Strukturen begünstigt und unabhängige Anbieter verdrängt.
Es geht nicht um eine blosse Gebührenkritik. Es geht um die Frage, ob eine staatlich geprägte Aufsichtsarchitektur kleine, risikoarme Institute jährlich mit fixen Kosten belasten darf, die weder transparent erklärt noch direkt anfechtbar sind und gleichzeitig den Wettbewerb zugunsten grosser Anbieter verschieben. Aus Sicht von InPaSu ist diese Frage klar zu verneinen.
Was InPaSu fordert, ist nicht radikal. Es ist das Selbstverständliche: dass die Belastung dem Risiko folgt, dass die Kosten transparent sind, dass die Verteilung verursachergerecht erfolgt – und dass jeder, der zahlt, auch anfechten kann. Alles andere ist nicht Aufsicht. Es ist Strukturpolitik mit anderen Mitteln.
Der Finanzplatz Schweiz wird nicht stärker, wenn unabhängige Vermögensverwalter aus dem Markt gedrängt werden. Er wird stärker, wenn Aufsicht schützt, ohne Vielfalt, Unternehmertum und fairen Wettbewerb zu zerstören.
[1]: Hochrechnung auf Basis der publizierten Gebührenmodelle der vier Aufsichtsorganisationen und der Anzahl beaufsichtigter Institute per 5. Mai 2026 gemäss FINMA-Liste der bewilligten Vermögensverwalter und Trustees.

