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Die unabhängigen Vermögensverwalter erhalten derzeit von ihren Aufsichtsorganisationen die Weiterverrechnung der FINMA-Aufsichtsabgabe 2026, welche die Aufsichtskosten des Jahres 2025 betrifft.
InPaSu empfiehlt, diese Rechnungen fristgerecht zu bezahlen – gleichzeitig aber schriftlich einen ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen.
Diese Empfehlung bedeutet nicht, dass bereits rechtskräftig festgestellt worden wäre, dass die FINMA-Aufsichtsabgabe oder deren Weiterverteilung rechtswidrig ist. Eine solche gerichtliche Klärung liegt nicht vor.
Es bestehen jedoch aus Sicht von InPaSu gewichtige rechtliche und politische Fragen, die bis heute nicht abschliessend beantwortet sind.
Das Grundproblem: Bezahlen muss der UVV – Rechnungsempfänger der FINMA ist aber die AO
Die laufende Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter und Trustees erfolgt über Aufsichtsorganisationen. Diese werden ihrerseits von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt.
Die FINMA erhebt ihre Aufsichtsabgabe deshalb nicht direkt bei jedem einzelnen UVV, sondern gegenüber den Aufsichtsorganisationen. Die AO verteilen diese Kosten anschliessend nach ihren eigenen Reglementen auf ihre angeschlossenen Institute.
Der Bundesrat hat diese Struktur in seiner Antwort auf die Interpellation 26.3068 bestätigt. Ebenso bestätigt er, dass ein UVV gegen seine Beiträge an die AO vor einem Zivilgericht vorgehen kann, während die AO ihrerseits die FINMA-Aufsichtsabgabe vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten kann. Nach Auffassung des Bundesrates sei der Rechtsweg damit auf beiden Stufen gewährleistet. InPaSu sieht genau hier weiterhin ein strukturelles Problem.
Der wirtschaftlich endgültig Belastete kann die ursprüngliche FINMA-Abgabe nicht direkt überprüfen lassen. Er müsste gegen seine eigene AO vorgehen. Diese wiederum müsste gegebenenfalls gegen die FINMA vorgehen.
Ob dies einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz im Sinne der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV darstellt, ist aus Sicht von InPaSu zumindest klärungsbedürftig. Art. 29a BV garantiert grundsätzlich einen Anspruch auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde.
Verhältnismässigkeit
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt, dass staatliches Handeln verhältnismässig ist.
Gerade bei kleinen und risikoarmen Vermögensverwaltern stellt sich deshalb die Frage, ob eine weitgehend fixe oder institutsbezogene Belastung angemessen ist, wenn sich Grösse, Komplexität, Geschäftsmodell und tatsächliches Risiko der beaufsichtigten Institute erheblich unterscheiden.
Diese Frage erhält zusätzlich Gewicht durch Art. 7 FINMAG. Die FINMA hat bei ihrer Regulierung unter anderem die Kosten für die Beaufsichtigten sowie Unterschiede hinsichtlich Grösse, Komplexität, Struktur, Geschäftstätigkeit und Risiken zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede pauschale Kostenkomponente unzulässig wäre.
Es bedeutet aber sehr wohl, dass sich die Aufsicht die Frage gefallen lassen muss, ob das Gesamtsystem kleine, einfache und risikoarme Institute tatsächlich spürbar entlastet.
Risikobasierte Aufsicht – aber sind auch die Kosten risikobasiert?
Der Grundgedanke der Finanzmarktregulierung ist grundsätzlich risikoorientiert.
Das zeigt sich beispielsweise darin, dass bei Vermögensverwaltern unter bestimmten Voraussetzungen längere Prüfperioden möglich sind. Auch der Bundesrat betont bei anderen FINMA-beaufsichtigten Instituten ausdrücklich, dass Grösse, Geschäftsmodell und Risikoprofil für die Ressourcenallokation und Aufsichtsintensität relevant sein sollen. Aus Sicht von InPaSu stellt sich deshalb eine einfache Frage:
Wenn ein Institut aufgrund seines tiefen Risikos weniger intensiv beaufsichtigt werden muss – weshalb schlägt sich dieser geringere Aufsichtsbedarf nicht konsequent auch in einer geringeren Gesamtkostenbelastung nieder?
Gerade kleine UVV können fixe regulatorische Kosten nicht auf eine grosse Kundenbasis oder Milliardenvermögen verteilen. Dieselbe Rechnung belastet ein Kleinstunternehmen prozentual wesentlich stärker als ein grosses Institut.
Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache
Wie akut die Frage ist, zeigt die Kostenentwicklung der letzten Jahre. Gemäss von InPaSu veröffentlichten Zahlen sind die FINMA-Aufsichtskosten für UVV, die sich nicht direkt einem einzelnen Institut zuordnen lassen, von rund 1,86 Mio. Franken (2022) auf rund 9,25 Mio. Franken (2024) gestiegen – mehr als eine Vervierfachung innerhalb von zwei Jahren. Und 2025 verharrt diese Unterdeckung auf dem astronomischen Niveau von CHF 9,12 Mio. Franken, welche uns aktuell im Jahr 2026 in Rechnung gestellt wird.
Dieser Betrag entspricht nach Berechnung von InPaSu einer Grössenordnung von über 50 Vollzeitstellen – mehr als doppelt so viel Personal, wie sämtliche Aufsichtsorganisationen in diesem Bereich zusammen beschäftigen.
Aus Sicht von InPaSu drängt sich damit eine Frage auf: Wie lässt sich ein derart massiver Kostenanstieg rechtfertigen? Diese Diskrepanz ist aus unserer Sicht ein zentrales Argument dafür, die Kostenstruktur der zweistufigen Aufsicht nicht nur juristisch, sondern auch zahlenmässig offenzulegen und zu überprüfen.
Das zweistufige System lässt sich nicht einmal sauber mit einer direkten Aufsicht vergleichen
Besonders bemerkenswert ist eine Aussage des Bundesrates in der Antwort auf die Interpellation 26.3068.
Der Bundesrat hält fest, dass sich die systembedingten Kosten des zweistufigen Aufsichtsmodells nicht präzise bestimmen lassen, weil die notwendigen Erfahrungs- und Vergleichswerte zu einem einstufigen System mit direkter FINMA-Aufsicht fehlen. Somit fehlt eine zentrale Grundlage zur Beantwortung einer naheliegenden Frage:
Ist die zweistufige Aufsicht tatsächlich effizienter – oder ist sie lediglich teurer?
Die UVV tragen heute Kosten der FINMA, Kosten ihrer AO, Prüfkosten und den administrativen Aufwand, der aus der Zusammenarbeit verschiedener Stellen entsteht.
Eine belastbare Gegenüberstellung mit einem direkten und einheitlichen Aufsichtsmodell liegt offenbar nicht vor.
Aus Sicht von InPaSu ist dies ein klarer Evaluationsauftrag.
Unternehmensentlastungsgesetz: Auch bestehende Regulierung gehört auf den Prüfstand
Seit 2024 ist das Unternehmensentlastungsgesetz UEG in Kraft.
Es soll die Belastung von Unternehmen durch Regulierung reduzieren. Das Gesetz betrifft nicht nur neue Regulierung. Das SECO hält ausdrücklich fest, dass auch bestehende Regulierungen im Rahmen von Bereichsstudien auf Entlastungspotenzial untersucht werden sollen. Gleichzeitig sollen bei neuen Erlassen Regulierungskosten transparent gemacht und Entlastungsmöglichkeiten geprüft werden. InPaSu behauptet nicht, dass allein aus dem UEG unmittelbar ein Rückforderungsanspruch bezüglich der FINMA-Aufsichtsabgabe entsteht.
Das UEG verstärkt aber die politische und gesetzgeberische Pflicht, kostspielige und komplexe Regulierungsstrukturen regelmässig auf ihre tatsächliche Notwendigkeit und Effizienz zu überprüfen.
Die zweistufige UVV-Aufsicht gehört aus unserer Sicht zwingend dazu.
Die Politik beginnt, genau diese Fragen zu stellen
Mit der Interpellation 26.3068 wurden die Verhältnismässigkeit der FINMA-Abgaben, die Kostenentwicklung und der Rechtsschutz der UVV direkt thematisiert.
Die Antwort des Bundesrates schafft zwar keine Lösung. Sie bestätigt aber wesentliche Elemente der von InPaSu kritisierten Struktur: die indirekte Kostenkette, die unterschiedlichen Rechtswege und das Fehlen belastbarer Vergleichszahlen zwischen zweistufiger und direkter Aufsicht. Auch die Interpellation 26.3171 greift die grundsätzliche Frage auf, wie stark die FINMA ihre Aufsicht tatsächlich nach Risiko, Grösse und Bedeutung eines Instituts differenziert. Motion 26.3314 verlangt darüber hinaus eine stärkere Ausrichtung der FINMA auf Prävention statt Repression. Noch direkter auf die strukturellen Fragen der UVV zielt das Kommissionspostulat 26.4048 zur Evaluation der Aufsichtsstruktur und -praxis im Finanzmarkt. Im Zentrum stehen Kosten, Effizienz, Transparenz, Verhältnismässigkeit, Doppelspurigkeiten und der Vergleich unterschiedlicher Aufsichtsmodelle.
Damit sind die Kritikpunkte der Branche endgültig auf der politischen Agenda angekommen.
Das EFD setzt eine externe Arbeitsgruppe ein
Am 1. Juli 2026 folgte ein weiterer wichtiger Schritt.
Das Eidgenössische Finanzdepartement setzte eine externe Arbeitsgruppe zur «Optimierung der Finanzmarktregulierung» ein.
Das EFD nennt als Ziel ausdrücklich die Prüfung des regulatorischen Aufsichtsrahmens auf administrative Entlastung und den Abbau von Doppelspurigkeiten. Gleichzeitig soll überprüft werden, ob die Regulierung risikogerecht und effizient ausgestaltet ist.
Die Arbeitsgruppe unter Leitung von Frau Dr. iur. Monica Mächler soll die betroffenen Branchen und Behörden anhören und Handlungsempfehlungen entwickeln. Bis Ende 2027 soll daraus ein Bericht des EFD an den Bundesrat entstehen. Aus Sicht von InPaSu ist dies eine bedeutende Entwicklung.
Es zeigt, dass die Diskussion über Regulierungskosten, Doppelspurigkeiten und mangelnde Risikoorientierung nicht mehr als Einzelkritik einiger betroffener Institute abgetan werden kann.
Auch die Branche selbst sieht erheblichen Handlungsbedarf
Die InPaSu-Folgeumfrage 2026 dokumentiert die kritische Wahrnehmung innerhalb der Branche. Die zuletzt publizierte Auswertung basiert auf 56 gültigen Rückmeldungen FINMA-bewilligter unabhängiger Vermögensverwalter und untersucht unter anderem die Aufsichtsorganisationen, die Kostenbelastung und die praktische Wirkung der Aufsicht. InPaSu versteht die Erhebung nicht als repräsentative Zufallsstichprobe, sondern als dokumentiertes Branchenbild und politisches Warnsignal. Erkenntnisse daraus fliessen in die politische Arbeit von InPaSu ein.
Warum also unter Vorbehalt bezahlen?
Ein Zahlungsvorbehalt ist kein Zaubermittel
- Er garantiert keine Rückerstattung.
- Er schafft nicht automatisch einen Anspruch, der ansonsten nicht bestehen würde.
- Und er ersetzt keine notwendige rechtliche Anfechtung, falls eine solche im konkreten Fall erforderlich wäre.
- Der Vorbehalt hat aber einen entscheidenden Zweck:
Er dokumentiert, dass der Zahlende die Belastung nicht vorbehaltlos anerkennt.
Der UVV bezahlt seine Rechnung und vermeidet damit Zahlungsverzug oder Auseinandersetzungen wegen einer ausstehenden Zahlung.
Gleichzeitig erklärt er klar, dass er seine möglichen Rechte nicht freiwillig aufgeben will.
Sollte sich später aufgrund einer gerichtlichen Beurteilung, einer gesetzlichen Änderung oder einer anderen rechtlichen Entwicklung eine Rückforderungsmöglichkeit ergeben, ist zumindest dokumentiert, dass die Zahlung von Anfang an nicht als vorbehaltlose Anerkennung verstanden wurde.
InPaSu empfiehlt deshalb: Rechte wahren
Wir wissen heute nicht, zu welchem Ergebnis die politische und rechtliche Diskussion führen wird.
Wir wissen nicht, ob die heutige Kostenstruktur in einigen Jahren noch dieselbe sein wird.
Und wir können nicht garantieren, dass ein heute formulierter Vorbehalt später tatsächlich zu einer Rückerstattung führt.
Aber wir sehen keinen überzeugenden Grund, weshalb ein UVV die Rechnung kommentarlos und vorbehaltlos bezahlen sollte, solange zentrale Fragen dieses Systems offen sind.
Die Empfehlung von InPaSu lautet deshalb:
Rechnung bezahlen. Vorbehalt erklären. Rechte wahren.
Nicht, weil bereits feststeht, dass InPaSu recht hat.
Sondern weil es genügend gewichtige Gründe gibt, diese Fragen endlich verbindlich klären zu lassen.

