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Die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 26.3017 «FINMA. Konsultationsmechanismus des Parlaments» ist juristisch sauber formuliert – weicht aber der zentralen praktischen Frage aus.
Worum es wirklich geht
Die Motion der WAK-N adressiert ein strukturelles Problem, das unabhängige Vermögensverwalter seit Jahren spüren:
- Die FINMA erlässt Verordnungen und Rundschreiben gestützt auf Art. 7 FINMAG.
- Rundschreiben sollen gemäss Gesetz keine rechtsetzende Wirkung haben, sondern lediglich die Anwendung des bestehenden Rechts erläutern.
- In der Praxis entfalten sie jedoch häufig eine faktische Bindungswirkung.
Wer von der FINMA abweicht, riskiert aufsichtsrechtliche Konsequenzen, höhere Eigenkapitalanforderungen oder aufwändige Nachfragen. Das Ergebnis ist eine quasi-normative Wirkung ohne ausreichende demokratische Rückbindung.
Genau hier setzt die Motion an: Sie fordert kein politisches Durchregieren, sondern ein minimales institutionelles Korrektiv, das die Einhaltung des Legalitätsprinzips und die Verhältnismässigkeit frühzeitig sicherstellt.
Die Antwort des Bundesrates: formal korrekt, materiell unzureichend
Der Bundesrat stützt sich im Wesentlichen auf vier Argumente:
- Die FINMA sei an das übergeordnete Recht gebunden (Art. 6 FINMAG
- Rundschreiben seien nicht verbindlich.
- Es gebe gerichtliche Kontrollmechanismen.
- Ein Konsultationsmechanismus wäre systemwidrig und würde Regulierung verzögern.
Diese Argumentation ist dogmatisch richtig, greift aber zu kurz.
Die Praxis widerspricht der Theorie
Rundschreiben und Aufsichtsmitteilungen entwickeln im Alltag eine starke Steuerungswirkung. Institute orientieren sich faktisch zwingend daran, weil Abweichungen mit erheblichen Risiken verbunden sind. Besonders betroffen sind kleinere und unabhängige Vermögensverwalter, die überproportional unter dem administrativen Aufwand leiden.
Konkretes Beispiel: Überbordende Meldepflichten
Ein anschauliches Beispiel sind die zahlreichen aufsichtsrechtlichen Meldepflichten. Teilweise müssen Sachverhalte gemeldet werden, die bereits durch eine Aufsichtsorganisation (AO) geprüft wurden. Der zusätzliche Erkenntnisgewinn für die FINMA ist oft minimal, der administrative Aufwand für die Institute hingegen beträchtlich. Solche Regelungen wachsen inkrementell, ohne dass systematisch geprüft wird, ob sie noch zweckmässig und verhältnismässig sind.
Gerichtliche Kontrolle allein reicht nicht
Der Verweis des Bundesrates auf den Rechtsweg ist theoretisch korrekt, praktisch aber wenig hilfreich. Ein einzelnes Institut muss hohe Kosten und Reputationsrisiken in Kauf nehmen, um eine Detailregelung anzufechten. Für Bagatellfragen oder breit wirkende Rundschreiben ist der Rechtsweg kein realistisches Korrektiv.
Ein Konsultationsmechanismus stärkt die Gewaltenteilung
Entgegen der Darstellung des Bundesrates würde ein Konsultationsrecht die Unabhängigkeit der FINMA nicht gefährden. Es ginge nicht um eine politische Mitsteuerung im Einzelfall, sondern um frühzeitige Transparenz und die Möglichkeit, Empfehlungen abzugeben – ohne Bindungswirkung. Damit würde die Gewaltenteilung nicht geschwächt, sondern präzisiert und legitimiert.
Der IWF-Argumentation fehlt die Balance
Der Bundesrat beruft sich auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 2025, der schnellere Regulierungsprozesse fordert. Schnelligkeit ist wichtig – sie darf aber nicht zu Lasten von Qualität, Verhältnismässigkeit und gesetzlicher Sauberkeit gehen. Gerade in einem bereits hochregulierten Umfeld braucht es intelligente Bremse und Beschleuniger zugleich.
Konstruktive Alternativen statt reiner Ablehnung
Statt die Motion einfach abzulehnen, hätte der Bundesrat die Gelegenheit nutzen können, eigene, pragmatische Lösungen vorzuschlagen, zum Beispiel:
- Ein fakultatives Anhörungsrecht der parlamentarischen Kommissionen bei besonders belastenden oder grundsätzlichen Regulierungsvorhabe
- Regelmässige Regulatory Burden Reviews alle zwei bis drei Jahre, bei denen bestehende Rundschreiben und Meldepflichten auf Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit geprüft werden.
- Eine systematische Einbindung der Aufsichtsorganisationen und Branchenverbände bereits in einem frühen Stadium.
Fazit
Die Stellungnahme des Bundesrates ist juristisch konsistent, verkennt aber die reale Wirkung der FINMA-Regulierung auf die Praxis. Sie verpasst die Chance, ein offensichtliches Spannungsfeld zwischen formeller Rechtslage und tatsächlicher Marktwirkung anzugehen.
Ein angemessenes Korrektiv würde nicht die Aufsicht schwächen, sondern ihre Legitimität stärken. Der Bundesrat sollte nun von sich aus konkrete Massnahmen ergreifen, um die Regulierungsqualität zu verbessern und den administrativen Druck auf die unabhängigen Vermögensverwalter spürbar zu reduzieren.
