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Eine kritische Analyse der aktuellen FINMA-Meldepflichten im Licht von FINIG, FINIV und Bundesverfassung
Vorbemerkung
Die prudentielle Beaufsichtigung unabhängiger Vermögensverwalter (uVV) durch die FINMA und die delegierten Aufsichtsorganisationen (AO) ist rechtlich geboten und sachlich sinnvoll. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG, SR 954.1) hat mit Inkrafttreten am 1. Januar 2020 eine Regulierungslücke geschlossen, die dem Anlegerschutz und der Integrität des Schweizer Finanzplatzes schadete. Niemand, der die Materie kennt, stellt diesen Grundsatz ernsthaft in Frage.
Umso mehr fällt auf, was sich in der praktischen Umsetzung seit 2020 entwickelt hat: ein Meldepflichtenregime, das strukturell über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgeht, verfassungsrechtliche Grundsätze missachtet und kleinen Finanzinstituten Kosten auferlegt, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum ausgehenden Risiko stehen. Der vorliegende Artikel benennt diese Probleme faktisch und fordert eine risikobasierte Korrektur — im Interesse des Finanzplatzes, der Anleger und des Rechtsstaats.
1. Der gesetzliche Rahmen: Was das Gesetz tatsächlich verlangt
Art. 8 FINIG unterscheidet klar zwischen zwei Kategorien: meldepflichtigen Änderungen (Abs. 1) und bewilligungspflichtigen Änderungen von wesentlicher Bedeutung (Abs. 2). Art. 10 FINIV (SR 954.11) konkretisiert den Katalog wesentlicher Änderungen — ausdrücklich nicht abschliessend, aber mit klarem Fokus auf strukturrelevante Tatbestände wie Eigentümerveränderungen, Unterschreiten von Mindestkapital oder Einleitung von Strafverfahren.
Art. 7 Abs. 2 FINMAG (SR 956.1) verpflichtet die FINMA, «nur zu regulieren, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist». Art. 6 der FINMAG-Verordnung schreibt vor, dass bei Regulierungsvorhaben «die Variante zu verfolgen ist, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten entspricht». Und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankert das Verhältnismässigkeitsprinzip als allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns: Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Diese Normen bilden den zwingenden Rahmen. Die Frage ist, ob die aktuelle Meldepflichtenpraxis ihn einhält.
2. Was die neue OSFIN-Liste (Dezember 2024) tatsächlich zeigt
Die im Dezember 2024 aktualisierte Übersicht der OSFINcontrol AG («OSFIN-Liste 2025») gibt detailliert Auskunft über den Stand der Meldepflichten. Ein Vergleich mit der Vorgängerversion von 2021 («FINMA-Liste 2023») sowie mit der gesetzlichen Grundlage im FINIV offenbart drei strukturelle Probleme.
2.1 Eine echte Entlastung — und eine klare Verschärfung
Auf der Habenseite ist zu vermerken: Die Kündigung oder Änderung der Berufshaftpflichtversicherung wurde von der FINMA-Meldepflicht zur AO-Meldepflicht heruntergestuft. Sie findet sich neu unter Abschnitt II.2 der OSFIN-Liste, eingebettet in «Unterschreiten der Mindestanforderungen bzgl. Mindestkapital und/oder Eigenmitteln». Dies ist sachlich richtig: Die BHV-Versicherung ist für Vermögensverwalter nicht obligatorisch (sie kann lediglich subsidiär zur Eigenmittelunterlegung herangezogen werden, vgl. Art. 29 FINIG i.V.m. Art. 31 FINIV), und ihr Wechsel stellt für sich genommen kein unmittelbares Risiko für Anleger oder Finanzmarkt dar.
Auf der Sollseite steht eine bemerkenswerte Verschärfung: Der Wechsel bei den zuständigen Personen für Risikomanagement/interne Kontrolle und für Compliance — in der alten Liste noch als AO-meldepflichtig eingestuft — figuriert in der neuen OSFIN-Liste unter Abschnitt I.A.2 und I.A.3, mithin als FINMA-meldepflichtig. Diese Hochstufung erfolgte ohne erkennbare gesetzliche Grundlage und ohne öffentliche Begründung.
Art. 10 FINIV zählt als wesentliche Änderungen explizit auf: Änderungen der Organisationsdokumente, Änderungen bei Verwaltung und Geschäftsführung, Unterschreiten von Mindestkapital und Eigenmitteln sowie Tatsachen, die den guten Ruf in Frage stellen. Die Zuständigkeit interner Funktionsträger für Risikomanagement und Compliance ist dort nicht aufgeführt. Die Aufsichtspraxis geht damit über den Verordnungstext hinaus — was rechtlich grundsätzliche Fragen aufwirft.
2.2 Die Generalklausel: Ein Einfallstor ohne Konturierung
Besonders problematisch ist Ziff. I.A.7 der neuen OSFIN-Liste: «Änderung sonstiger wesentlicher Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen». Diese Auffangklausel besteht in beiden Listenversionen — und wurde in der neusten Fassung nicht präzisiert.
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt, dass staatliches Handeln auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Das Legalitätsprinzip umfasst auch das Gebot der Normdichte: Grundrechtseingriffe — und die Meldepflicht mit einhergehenden Kosten und FINMA-Verfügungsgebühren von CHF 500 bis CHF 4'000 pro Vorgang ist ein solcher — müssen hinreichend bestimmt und vorhersehbar sein. Eine Klausel, die «sonstige wesentliche Änderungen» erfasst, ohne zu definieren, was darunter fällt, erfüllt diesen Standard nicht. Sie ermächtigt die AO und die FINMA faktisch zu einer unbegrenzten Ausweitung des Meldepflichtenkatalogs — ohne parlamentarische Kontrolle, ohne Rechtsgrundlage im formellen Gesetz.
3. Das strukturelle Problem: Fehlende Grössendifferenzierung
Das vielleicht gravierendste Versäumnis der aktuellen Meldepflichtenpraxis ist das vollständige Fehlen einer Differenzierung nach Institutsgrösse, Geschäftsmodellkomplexität oder verwaltetem Vermögen.
Art. 9 Abs. 3 FINIG hält ausdrücklich fest, dass bei den Mindestanforderungen an die Organisation «den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung zu tragen ist». Art. 62 Abs. 2 FINIG manifestiert diesen Grundsatz auf Ebene der Prüfperiodizität: Die AO kann die Prüffrequenz «unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken» auf bis zu vier Jahre ausdehnen.
Dieser risikobasierte Ansatz — im Gesetz explizit vorgesehen — fehlt in der Meldepflichtenpraxis vollständig. Ein Einpersonen-Vermögensverwalter mit CHF 25 Mio. verwaltetem Vermögen, zwei Kunden und einem seit Jahren stabilen Geschäftsmodell unterliegt denselben FINMA-Meldepflichten wie ein Institut mit zwölf Mitarbeitenden, CHF 500 Mio. AuM und internationalen Strukturen. Ein Wechsel des Compliance-Verantwortlichen — bei einem Kleinstinstitut oft die Ehefrau des Inhabers, die diese Funktion nebenamtlich wahrnimmt — löst dieselbe FINMA-Verfügung aus wie die Ablösung eines Chief Compliance Officers bei einem komplexen Vermögensverwalter.
Das ist nicht nur unpraktisch. Es ist verfassungswidrig. Art. 5 Abs. 2 BV verlangt ausdrücklich, dass staatliche Massnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden.
4. Das Gebührenproblem: Regulatorische Kosten als versteckte Abgabe
Art. 15 FINMAG erlaubt der FINMA die Erhebung von Gebühren für ihre Verfügungen. Der Gebührenrahmen für Meldungs- und Bewilligungsverfahren beträgt gemäss FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung zwischen CHF 200 und CHF 4'000 pro Vorgang. In der Praxis wurden nach Kenntnis der betroffenen Kreise nie weniger als CHF 500 verrechnet.
Hinzu kommen die Gebühren der AO für die Vorprüfung und Stellungnahme. Das Ergebnis: Ein administrativ unbedeutender Vorgang — etwa der Wechsel der zuständigen Person für Compliance von Person A zu Person B — kann Gesamtkosten von CHF 1'000 bis CHF 2'000 auslösen. Bei einem kleinen Vermögensverwalter mit einem Jahresbeitrag zur AO von CHF 3'000 bis CHF 5'000 entspricht dies einem Vielfachen des Monatsbeitrags für einen einzelnen Meldevorgang.
Diese Kostenstruktur verfehlt das Ziel einer verhältnismässigen Regulierung. Sie wirkt faktisch als Marktzutrittsbarriere und als Konsolidierungsdruck — nicht durch marktliche Kräfte, sondern durch regulatorische Gebührengestaltung. Dass in Deutschland die Zahl unabhängiger Vermögensverwalter unter vergleichbar überbordender Regulierung innerhalb eines Jahrzehnts von 5'000 auf 380 gesunken ist, sollte als Warnung verstanden werden.
5. Die Doppelgleisigkeit: Intention des Gesetzgebers vs. gelebte Praxis
Der Gesetzgeber hat mit FINIG Art. 61 eine klare Arbeitsteilung vorgesehen: Die FINMA erteilt die Bewilligung und behält die Verfügungskompetenz. Die AO übernimmt die laufende Aufsicht. Die FINMA überwacht ihrerseits die AO.
Diese Konstruktion war bewusst gewählt: um die FINMA zu entlasten, um die Aufsicht näher am Institut zu verankern und um Kosten zu senken. Die Botschaft des Bundesrats zum FINIG ist in diesem Punkt eindeutig.
Die gelebte Praxis sieht anders aus. Bei bewilligungspflichtigen Meldungen durchläuft jede Änderung sequenziell die AO (Stellungnahme) und die FINMA (Verfügung). Die AO fungiert de facto als Durchlaufstation. Die laufende Aufsicht durch die AO verliert an Substanz, weil die wesentlichen Vorgänge direkt zur FINMA eskalieren. Das Ergebnis ist nicht eine entlastete FINMA, sondern eine quasi-permanente Interaktion mit zwei Behörden — was der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers diametral widerspricht.
6. Das Formular-B1-Problem: Verhältnismässigkeit am Nullpunkt
Formular B1 verlangt die Deklaration sämtlicher Zivil-, Straf-, Verwaltungsstraf-, Sanktions-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- und Konkursverfahren der letzten zehn Jahre — sowohl persönlich als auch für alle juristischen Personen, bei denen die betreffende Person Einfluss auf die Geschäftstätigkeit hatte oder hat. Einstellungsentscheide sind zu deklarieren. Ausgenommen sind nur vollumfängliche Freisprüche, vollumfängliche Klageabweisungen sowie Nichtanhandnahme- und Nichteintretensentscheide.
Das bedeutet konkret: Eine Betreibung «ab Fortsetzung» aus einem handelsrechtlichen Bagatellstreit vor neun Jahren ist ebenso deklarationspflichtig wie ein Strafverfahren wegen schwerer Vermögensdelikte. Eine Kündigung durch einen Arbeitgeber «aufgrund arbeitsrechtlichen Fehlverhaltens» vor acht Jahren — ohne jede gerichtliche Feststellung, allein auf Behauptung des ehemaligen Arbeitgebers — löst dieselbe Offenlegungspflicht aus wie eine rechtskräftige Verurteilung.
Eine materielle Wesentlichkeitsschwelle existiert nicht. Das verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und berührt mittelbar das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Gewährsträger (Art. 13 BV). Wer vor zehn Jahren in einer Unternehmensgruppe tätig war, die insolvent wurde — ohne persönliche Pflichtverletzung — muss dies dennoch deklarieren. Die Beweislast liegt faktisch beim Betroffenen.
7. Fazit: Legitimation des Rahmens — Kritik der Umsetzung
Die prudentielle Beaufsichtigung unabhängiger Vermögensverwalter ist richtig. Art. 8 FINIG ist richtig. Die Meldepflicht bei strukturrelevanten Änderungen ist richtig.
Was nicht richtig ist: ein Meldepflichtenregime, das
- über den Verordnungstext hinausgeht, ohne gesetzliche Grundlage (Hochstufung Risikomanagement/Compliance zur FINMA-Pflicht);
- eine Generalklausel ohne hinreichende Normdichte enthält (I.A.7 OSFIN-Liste), die dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV nicht genügt;
- Institutsgrösse und Risikomodell vollständig ignoriert, obwohl Art. 9 Abs. 3 FINIG und Art. 62 Abs. 2 FINIG ausdrücklich Risikobasierung verlangen;
- Gebühren auslöst, die für Kleinst-Institute in keinem vernünftigen Verhältnis zur Schutzwirkung stehen (Art. 5 Abs. 2 BV);
- die Arbeitsteilung zwischen FINMA und AO faktisch aushöhlt, die der Gesetzgeber bewusst und mit klarem Zweck eingeführt hat;
- Personen mit einem 10-Jahres-Lookback ohne Wesentlichkeitsschwelle zu einer umfassenden Selbstdeklaration verpflichtet, die in dieser Form unverhältnismässig ist.
Die Frage, die sich nach sorgfältiger Lektüre der einschlägigen Normen stellt, ist keine politische, sondern eine rechtliche: Wer hat in der FINMA und bei den AOs geprüft, ob diese Praxis mit Art. 5 BV, Art. 7 Abs. 2 FINMAG und Art. 6 FINMAG-Verordnung vereinbar ist? Und wenn ja: Wo ist diese Prüfung dokumentiert?
Anlegerschutz und Finanzplatzintegrität sind gewichtige Ziele. Sie rechtfertigen eine wirksame Aufsicht. Sie rechtfertigen keine Regulierung, die über das Ziel hinausschiesst — und damit genau das Gegenteil bewirkt: die Erosion einer vielfältigen, unabhängigen Vermögensverwaltungsbranche, die für den Schweizer Finanzplatz seit Jahrzehnten unverzichtbar ist.
