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Stellungnahme zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation zur FINMA-Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter

Montag, 25 August 2025

Mit der Interpellation vom 20. Juni 2025 wurden dem Bundesrat fünf präzise Fragen zur massiven Kostenentwicklung, zur Aufsichtsstruktur sowie zur Verhältnismässigkeit der FINMA-Aufsicht im Bereich der unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) gestellt. Die Antwort des Bundesrates vom 20. August 2025 liegt nun vor.

Wir begrüssen es ausdrücklich, dass sich der Bundesrat mit diesen wichtigen Fragen befasst. Gleichzeitig bedauern wir jedoch, dass die Antwort in weiten Teilen nicht auf die konkreten Inhalte eingeht, zentrale Punkte unbeantwortet lässt und stattdessen formale Verweise und allgemeine Aussagen wiederholt, die den tatsächlichen Entwicklungen nicht gerecht werden.

Die zentrale Problematik: Ein beispielloser Kostenanstieg ohne nachvollziehbare Grundlage

Gemäss offiziellen FINMA-Zahlen sind die nicht direkt verursachten Aufsichtskosten im Bereich der UVV von CHF 1.86 Mio. im Jahr 2022 auf CHF 9.247 Mio. im Jahr 2024 angestiegen – das entspricht mehr als einer Vervierfachung innert zwei Jahren. Diese Kosten machen mittlerweile mehr als 75 % der gesamten FINMA-Aufsichtskosten für diesen Aufsichtsbereich aus und werden über die Aufsichtsorganisationen (AO) an die Vermögensverwalter weitergegeben.

Die Interpellation zielte unter anderem darauf ab, diesen dramatischen Anstieg zu erklären und die Verhältnismässigkeit zu hinterfragen. Statt einer differenzierten Analyse wird in der Antwort des Bundesrates jedoch auf eine Vielzahl eingereichter Bewilligungs- und Änderungsgesuche verwiesen – obwohl genau diese direkt verrechnet werden und nicht Teil der „nicht zuordenbaren“ Kosten sein können.

Verhältnismässigkeit? Fehlanzeige.

In der Antwort wird zudem betont, dass „Grundsatzfragen“ auf Ebene der FINMA geklärt werden müssten. Diese seien naturgemäss nicht individuell verrechenbar. Was jedoch fehlt, ist jede quantitative Einordnung dieses Mehraufwands.

Zur Veranschaulichung: Die Kosten in Höhe von CHF 9.247 Mio. entsprechen – bei einem geschätzten Personalaufwand von CHF 180’000 pro FTE – dem Gegenwert von mehr als 50 Vollzeitstellen, allein zur Bearbeitung von Grundsatzfragen und übergeordneten Aufsichtsthemen. Dies ist mehr als doppelt so viel Personal, wie sämtliche AOs gemeinsam in diesem Bereich beschäftigen.

Diese Zahlen werfen ernste Fragen zur Effizienz und Legitimität der gegenwärtigen Struktur auf.

Formell korrekt – materiell ausweichend

Auch in Bezug auf Doppelspurigkeiten, die in der Praxis vielfach auftreten (z. B. Zweitprüfungen von bereits durch die AO genehmigten Dossiers und Änderungsmeldungen durch die FINMA), enthält die Antwort ausschliesslich einen Verweis auf die gesetzlich vorgesehene Rollenverteilung. Der Bundesrat führt an, dass lediglich 29 Fälle an die FINMA eskaliert worden seien – ohne zu erläutern, wie diese Einzelfälle den erwähnten Mehrkosten von mehreren Millionen Franken rechtfertigen sollen.

Dabei ist zu betonen, dass auch in diesen Fällen die Verursacher der Aufsichtshandlungen klar identifizierbar sind und die Kosten gemäss geltendem Recht direkt diesen Instituten in Rechnung gestellt werden. Sie dürften daher keinen Einfluss auf die Kostenexplosion der FINMA-Abgabe haben, die sich ausschliesslich aus nicht direkt zurechenbaren Kosten zusammensetzt.

Statt auf die Realität in der Aufsichtspraxis einzugehen, wird auf Paragraphen verwiesen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf kleine und mittlere Vermögensverwalter, die keine Möglichkeit haben, sich rechtlich gegen die Weiterverrechnung der FINMA-Kosten über die AO zu wehren, werden in der Antwort nicht berücksichtigt.

Fazit: Transparenz und Verhältnismässigkeit fehlen weiterhin

Wir stellen mit grossem Bedauern fest, dass die Antwort des Bundesrates in keiner Weise dazu beiträgt, die berechtigten Anliegen der Branche ernsthaft zu beleuchten. Weder wurde auf die strukturelle Intransparenz der Kostenverteilung eingegangen, noch erfolgte eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Praxis.

Die Initiative Patrimoniale Suisse wird sich weiterhin mit Nachdruck für eine verhältnismässige, transparente und rechtsstaatlich einwandfreie Aufsicht einsetzen. Wir danken Nationalrat Benjamin Fischer für seine Unterstützung und prüfen gemeinsam mit politischen Partnern weitere Schritte, um diese Thematik in die öffentliche Debatte und vor das Parlament zu bringen.

Anhang: Vollständige Antwort des Bundesrates vom 20. August 2025

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) am 1.1.2020 benötigen unabhängige Vermögensverwalter (nachfolgend: UVV) und Trustees für ihre gewerbsmässige Tätigkeit eine FINMA-Bewilligung (mit dreijähriger Übergangsfrist zur Gesuchseinreichung für bestehende Institute). Da über die Hälfte der Bewilligungsgesuche erst in den letzten Monaten der Übergangsfrist eintraf, war 2023/2024 die Anzahl der zu bearbeitenden Gesuche sehr hoch, wobei von den bis Ende 2022 eingegangenen 1'699 Gesuchen mehr als 94% per 28.2.2025 abgeschlossen wurden (vgl. FINMA Medienmitteilung vom 11.3.2025; abrufbar unter www.finma.ch > Medien). Seit 2023 kamen ca. 170 neue Bewilligungsgesuche sowie mehr als 3'400 Änderungsgesuche hinzu (Stand Ende Juni 2025). Die bewilligte Aufsichtspopulation (UVV und Trustees) hat sich seit 2022 stark entwickelt: 31.12.2022: 670 (FINMA Jahresbericht 2022, S. 34; abrufbar unter www.finma.ch > Dokumentation > FINMA-Publikationen); 31.12.2023: 1'187 (FINMA Jahresbericht 2023, S. 28); 31.12.2024: 1'522 (FINMA Jahresbericht 2024, S. 22).

Zu 1: Die Kosten der FINMA zwecks Umsetzung der neuen Bewilligungspflicht gemäss FINIG in den Jahren 2023/2024 fussen u.a. auf folgenden Entwicklungen: sehr hohe Anzahl von bearbeiteten Bewilligungs- (über 1'000) und Änderungsgesuchen (über 2'500); hohe Anzahl von durch Aufsichtsorganisationen (nachfolgend: AO) an die FINMA zur Vorabklärung eskalierte Fälle; deutlicher Anstieg an Instituten unter intensiver FINMA-Aufsicht im zweiten Halbjahr 2024 (vgl. hierzu Antwort zu Fragen 3–5); Aufsichtshandlungen der FINMA zur Kontrolle der effektiven Umsetzung des Aufsichtssystems durch die fünf AO (vgl. auch FINMA Jahresberichte 2024, S. 63, und 2023, S. 70). Schliesslich ist für 2023/2024 die stark gestiegene Anzahl an beaufsichtigten Instituten, welche die Finanzierung der Aufsichtskosten dieses Aufsichtsbereichs mittragen, ein Faktor (per 31.12.2022: auf 670; per 31.12.2024: auf 1'522).

Zu 2: Das gesetzliche Finanzierungssystem sieht vor, dass die Kosten der Finanzmarktaufsicht vollständig von den Beaufsichtigten pro Aufsichtsbereich zu tragen sind ohne Quersubventionierung zwischen den Aufsichtsbereichen. Die Kosten werden einzelnen Aufsichtsbereichen verursachergerecht zugeordnet, wobei die von einem Aufsichtsbereich verursachten Kosten, die nicht durch Gebühren individuell zurechenbar sind, durch alle Beaufsichtigten dieses Aufsichtsbereichs zu tragen sind (Art. 15 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG; SR 956.1]). Die AO gehören im Gegensatz zu den UVV und Trustees zu den Abgabepflichtigen der FINMA (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Die direkten Kosten des Aufsichtsbereichs AO setzen sich zusammen aus den Personal- und Betriebskosten, welche dem Bereich AO zugeordnet werden können. Dies betrifft den Aufwand der FINMA für Bewilligung und Aufsicht über die AO sowie für die Bewilligung, Genehmigung der Änderungen, intensive Aufsicht und Enforcement über die von den AO beaufsichtigten Institute, die nicht mittels Gebühren verrechnet werden können. Die Zweistufigkeit schafft somit Kosten auf FINMA- wie AO-Ebene. Die Weiterverrechnung dieser Kosten an die Institute erfolgt gestützt auf die Reglemente der AO. In der Aufbauphase eines neuen Aufsichtssystems ist es in der Natur der Sache, dass zwingende Grundsatzfragen abgeklärt werden müssen, die den ganzen Aufsichtsbereich betreffen und nicht mittels Gebühr einem einzelnen Institut direkt zur Last gelegt werden können.

Zu 3–5: Für die Aufsicht von UVV und Trustees sieht das FINMAG ein zweistufiges Aufsichtsmodell vor: Die FINMA ist für die Bewilligung der UVV und Trustees sowie die Bewilligung von nachträglichen Änderungen von wesentlicher Bedeutung zuständig (Art. 8 Abs. 2 FINIG, Art. 10 und 22 Verordnung über die Finanzinstitute [FINIV; SR 954.11]). Nach Bewilligungserhalt übernimmt eine AO die laufende Aufsicht (Art. 43a Abs. 1 FINMAG). Die AO wiederum wird auch von der FINMA bewilligt und von ihr direkt beaufsichtigt (Art. 43a Abs. 2 FINMAG). FINMAG, FINIG und FINIV stellen die Rollenverteilung zwischen FINMA und AO somit klar. Bereits mit dem Gesuch für eine Bewilligung ist der Nachweis einer Beaufsichtigung durch eine AO zu erbringen (Art. 7 Abs. 2 FINIG). Mit der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) hat die FINMA diesen Prozess und die Kommunikation zwischen Gesuchsteller, FINMA und AO vereinfacht. Die Institute müssen ausserdem der AO und der FINMA Änderungen melden, wobei nur wesentliche Änderungen von Tatsachen von der FINMA bewilligt werden müssen und dem Gesuchsteller direkt durch die FINMA in Rechnung gestellt werden (Art. 8 Abs. 2 FINIG, Art. 10 und 22 FINIV). Die EHP erleichtert auch diese Kommunikation.

Die FINMA und die AO koordinieren zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten ihre Aufsichtstätigkeiten (Art. 85 FINIV) und haben folglich einen engen Austausch. Ergeben sich aus der laufenden Aufsicht Probleme, eskaliert die AO die Fälle an die FINMA (Art. 43b Abs. 2 FINMAG). Bis Ende 2024 wurden 29 Fälle zur Vorabklärung an die FINMA eskaliert, meist schwerwiegende Fälle mit hohem Aufwand (vgl. FINMA Jahresbericht 2024, S. 24, sowie FINMA Medienmitteilung vom 11.3.2025). Doppelspurigkeit hinsichtlich dieser Fälle gibt es keine.

  • Zuständige Behörde: Finanzdepartement (EFD)
  • Erstbehandelnder Rat: Nationalrat
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